neue Vorschriften zur Einbürgerung

Änderung des Ausländergesetzes (AuslG)

Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

  1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gefährden, wobei diese Voraussetzung nicht für minderjährige Kinder gilt, die im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,



  2. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,



  3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,



  4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und



  5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

Die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe ist unschädlich, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Ausschlußgründe:

Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn

  1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder



  2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gefährden.


Härtefallregelung:

Von den vorstehenden Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

  1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,



  2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag übergeben hat,



  3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,



  4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,



  5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder



  6. der Ausländer politisch Verfolgter ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.