neue Vorschriften zur Einbürgerung
Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt
oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung
der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
zum Ziele haben oder durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
gefährden, wobei diese Voraussetzung nicht für minderjährige Kinder gilt,
die im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
eine Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
den Lebensunterhalt
für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme
von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
seine bisherige
Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
nicht wegen einer
Straftat verurteilt worden ist.
Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können
mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig
im Inland aufhalten.
Ausschlußgründe:
Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund
vorliegt.
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber
nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt
hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine
ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des
Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch
die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Härtefallregelung:
Von den vorstehenden Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der
Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders
schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn das Recht des
ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht
vorsieht,
der ausländische
Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen
Behörde einen Entlassungsantrag übergeben hat,
der ausländische
Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat,
die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen
abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag
nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
der Einbürgerung
älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit
entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt
und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
dem Ausländer
bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile
insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen
würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen,
oder
der Ausländer
politisch Verfolgter ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
behandelt wird.
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